Behandlungspflege nach SGB V
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier
Alle Menschen können sich auf Grund einer genehmigten ärztlichen Verordnung durch Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin von uns betreuen lassen.
Diese ärztliche Verordnung dient uns als Auftrags- und Abrechnungsgrundlage, um die benötigten Behandlungen durchführen zu können.
Behandlungspflege - unser Spektrum:
- Medikamentengabe
- Wundverbände
- Portversorgung
- Injektionen
- Blutzuckermessung
u.v.m.
Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI
Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad haben, können durch uns körperbezogene Pflegemaßnahmen erhalten. Um diese Leistungen zu finanzieren, steht allen Pflegebedürftigen ein Pflegesachleistungsbudget zur Verfügung.
Die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter folgendem Link
In Sachsen sind die Leistungen von körperbezogenen Pflegemaßnahmen in Leistungskomplexe gegliedert.
Unter folgendem Link, finden Sie alle Leistungskomplexe, die wir auch in unserem ambulanten Pflegedienst anbieten.
Beratungsbesuch nach §37, Abs. 3, SGB XI
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad, haben das Recht, bzgl. ihrer Pflegebedürftigkeit durch uns beraten zu werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen bekommen oder nicht.
Die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter folgenden Link.
Intervalle der Beratung je nach Pflegegrad
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Entlastungs- leistungs- empfänger*in
| halbjährlich | -- | -- | -- | -- |
Pflegegeld- empfänger*in | -- | halbjährlich | halbjährlich | viertel- jährlich | viertel- jährlich |
Pflegesach- leistungs- empfänger*in | -- | halbjährlich | halbjährlich | halbjährlich | halbjährlich |
Verhinderungspflege nach §39 SGB XI
Sollten eingetragene Pflegepersonen (bspw. Angehörige, Nachbarn etc.) durch Verhinderung die Pflege der Pflegebedürftigen zeitweise nicht durchführen können, steht den Pflegebedürftigen die Verhinderungspflege zu.
Die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter folgenden Link.
Wenn Sie Verhinderungspflege beantragen wollen, können Sie entweder tageweise (reguläre) oder stundenweise Verhinderungspflege beantragen.
Die Unterschiede dieser beiden Formen zeigen wir Ihnen in der folgenden Tabelle
Tageweise (reguläre) Verhinderungspflege | Stundenweise Verhinderungspflege |
Die Dauer ist länger als 8 Stunden pro Tag | Die Dauer ist weniger als 8 Stunden pro Tag |
Möglichkeit auf 42 Tage begrenzt | Unter 8 Stunden erfolgt keine Berechnung auf die 42 Verhinderungstage |
Maximalbetrag: 1.612 € pro Jahr (+ 806 € Kurzzeitpflege) | Maximalbetrag: 1.612 € pro Jahr (+806 € Kurzzeitpflege) |
Umwidmung: Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege möglich | Umwidmung: Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege möglich |
Pflegegeldkürzung in dieser Zeit | Keine Pflegegeldkürzung in dieser Zeit |
Abrechnung erfolgt über das Leistungskomplexsystem (§36 SGB XI) | Abrechnung erfolgt über Stundensatz |
Entlastungsleistungen nach §45b SGB
Alle Pflegebedürftigen bekommen durch die Pflegekasse einen Entlastungbetrag, der im Gesetz geregelt ist. Für diesen Betrag können sich die Pflegebedürftigen Unterstützung im Bereich Hauswirtschaft und Betreuung durch einen zugelassenen Dienst erbringen lassen.
Die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter folgenden Link.
Wir bieten in unseren Stadtteilbereichen auch diese Leistungen an. Die Leistungskomplexe aus dem §36 SGB XI sind unsere Grundlagen.