Was passiert bei einer freiwilligen Rückkehr- und Perspektivenberatung?
Gewisse Lebenslagen können herausfordernd und belastend sein, was unter Umständen Ängste und Unsicherheiten auslösen kann. In unseren Beratungen sollen Ratsuchende mit Themen, Fragen und Bedürfnissen zu ihrer aktuellen Lebenssituation abgeholt werden. Um in ihrer aktuellen Situation und für zukünftige Lebenslagen fundierte und nachhaltige Entscheidungen zu treffen, können anhand von persönlichen Berichten, Austausch und fachlichen Informationen Perspektiven besprochen und aufgezeigt werden.
Entscheiden sich Ratsuchende nach individueller Standortbestimmung und Möglichkeiten für eine dauerhafte freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland, können sie zu den individuellen Unterstützungsmöglichkeiten unverbindlich beraten und bei Bedarf bei der Planung und Organisation einer Ausreise unterstützt werden. Die Beratenden teilen Informationen über finanzielle Fördermöglichkeiten bei einer Ausreise, mögliche Reintegrationsprogramme und Leistungen im Zielland und bei Bedarf individuell abzuklärende rückkehrvorbereitende Maßnahmen vor einer geplanten Ausreise. Nach einer Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr kann vor Ort gemeinsam ein entsprechender Antrag ausgefüllt und gestellt werden.
Die freiwillige Rückkehr- und Perspektivenberatung ist immer individuell, unverbindlich, unvoreingenommen, ergebnisoffen, transparent, kostenlos und auf der Grundlage der RK-Grundsätze und Beschlüsse unabhängig von staatlichen Vorgaben oder Weisungen. Sie verpflichtet nicht zu einer Ausreise.
Was ist eine unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration?
Migrantinnen und Migranten (Zielgruppe unter dem Punkt "An wen richtet sich das Beratungsangebot?"), die nicht mehr in Deutschland bleiben können oder möchten und eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, haben die Möglichkeit, organisatorische sowie finanzielle Unterstützung zu bekommen. Für viele Länder wird eine freiwillige Rückkehr durch das von Bund und Ländern finanzierte REAG/GARP-Programm unterstützt. Je nach Staatsangehörigkeit, Zielland und Fall kann dies neben der Buchung und Finanzierung der Reisekosten auch eine Reisebeihilfe und gegebenenfalls eine finanzielle Starthilfe vor Ausreise, sowie eine Reintegrationsunterstützung im Zielland (StarthilfePlus-Programm) beinhalten. Individuell können auch rückkehrvorbereitende Maßnahmen geprüft und in Anspruch genommen werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer freiwilligen Rückkehr und einer Abschiebung (Rückführung)?
Abschiebung bedeutet, dass eine ausreisepflichtige Person von ihrer zuständigen Behörde in ihr Herkunftsland zurückgebracht wird, wenn sie nicht innerhalb einer Frist, die ihr in der Regel vorher mitgeteilt worden ist, Deutschland eigenständig verlassen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde oder Asylsuchende nur Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben und diese Frist abgelaufen ist. Im Zusammenhang mit einer angedrohten oder bevorstehenden Abschiebung soll eine freiwillige Rückkehr vermeiden, dass Betroffene und Beteiligte möglicherweise ohne jede Vorbereitung oder Aufklärung kurzfristig abgeschoben werden. Vielmehr sollen sie, wenn bspw. eine Abschiebung im Raum steht, es keine anderen Aufenthalts- und Bleibeperspektiven gibt oder eine Rückkehr ausdrücklich erwünscht ist, selbstbestimmt und eigenständig ausreisen dürfen. Dann sollen betroffene Personen finanzielle und/oder organisatorische Unterstützung, sowohl bei ihrer Rückreise als auch bei ihrer Reintegration bekommen können.
An wen richtet sich das Beratungsangebot und in welcher Situation/ab wann kann eine Anfrage sinnvoll sein?
Unter anderem können veränderte Lebensumstände, familiäre oder andere persönliche Gründe, eine psychisch herausfordernde Lebenslage oder eine mögliche oder drohende Abschiebung Gründe sein, individuelle Perspektiven eruieren zu wollen oder sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden zu müssen. Die freiwillige Rückkehr- und Perspektivenberatung richtet sich in erster Linie an folgende Menschen:
- Geflüchtete, Asylsuchende und Personen mit negativem BAMF-Bescheid
- Ausreisepflichtige oder Menschen mit Duldung
- Menschen ohne Papiere oder mit ungeklärtem Aufenthalt
- unbegleitete minderjährige Geflüchtete
- Opfer von Menschenhandel
- Kontingentflüchtlinge
- Spätaussiedler
- unvermittelt in Not geratene Menschen mit Migrationshintergrund
Gibt es ein gesetzliches Recht auf Unterstützung bei einer freiwilligen Rückkehr und bei Reintegrationsleistungen?
Nein, es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr oder bei Reintegrationsleistungen. Im Rahmen der Beratung werden die Möglichkeiten individuell ausgelotet.
Wie lange dauert es zwischen der Antragstellung durch die Beratungsstelle, der Bearbeitung und Prüfung durch antragsprüfende Stellen und der Entscheidung der Förderfähigkeit?
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Zielland, wobei seitens der Prüfstellen immer eine zügige Abwicklung angestrebt wird. Bei Vorliegen aller benötigten Unterlagen und Dokumente kann die verantwortliche antragsprüfende Stelle die Förderfähigkeit und beantragte freiwillige Rückkehr je nach Kapazitäten in der Regel innerhalb von mehreren Werktagen bis wenigen Wochen prüfen, genehmigen und entsprechend der Aufgabenteilung organisieren. Zu beachten ist, dass es je nach Zielland oder in Fällen des vulnerablen Personenkreises zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen kann.
Wurden Ratsuchende von den Behörden offiziell zur Ausreise aufgefordert und eine Rückkehr ins Herkunftsland in Folge beabsichtigt, ist eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit einer Rückkehrberatungsstelle sinnvoll und wichtig.
Ist eine Ausreise über REAG/GARP in einen anderen EU-Mitgliedstaat möglich?
Grundsätzlich ist eine finanziell geförderte Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgeschlossen. Unter Umständen können in Ausnahmefällen und nach individueller Prüfung Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates jedoch unterstützt werden. Weiterwanderungen in nicht EU-Mitgliedsstaaten können individuell geprüft werden, sind allerdings an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Voraussetzungen unter Punkt "Welche zusätzlichen Unterlagen sind bei Weiterwanderung erforderlich, also bei einer Ausreise in ein anderes Land als das Herkunftsland (außer EU-Mitgliedsstaaten)?".
Welche zusätzlichen Unterlagen sind bei Weiterwanderung erforderlich, also bei einer Ausreise in ein anderes Land als das Herkunftsland (außer EU-Mitgliedsstaaten)?
Bei einer Weiterwanderung in einen nicht EU-Mitgliedsstaat ist ein Einwanderungsvisum oder Aufenthaltstitel vorzulegen, welches/welcher zu einem dauerhaften Aufenthalt (mindestens 1 Jahr) im Drittland berechtigt. Es ist empfehlenswert, die Botschaft des jeweiligen Landes zu kontaktieren, um weitere Informationen über Aufenthaltsmöglichkeiten zu erhalten. Die antragsprüfende Stelle kann erst nach Vorlage eines Visums/Aufenthaltstitels eine Weiterwanderung prüfen, unterstützen und mitplanen. Die Visabeantragung muss durch die ratsuchenden Personen eigenständig beantragt werden.
Reise ich nach einer freiwilligen Rückkehr doch wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, muss ich dann erhaltene REAG/GARP-Förderleistungen erstatten?
Grundsätzlich ja. Ob Förderleistungen bei einer registrierten Wiedereinreise nach Deutschland zurückgezahlt werden müssen, hängt von den Gründen der Wiedereinreise ab, unter anderem zum Beispiel: Arbeitsaufnahme, Familienzusammenführung, Asylfolgeantrag, Studienzwecke. Eine erneute Förderung über das REAG/GARP-Programm ist aber ausgeschlossen (auch im Falle einer vorher vollständigen Erstattung von Förderleistungen).
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung für Rückkehrende?
Die Höhe der finanziellen Unterstützung im Rahmen von REAG/GARP ist unter anderem abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem aktuellen Aufenthaltsstatus, der Einreise in das Bundesgebiet, der finanziellen Situation der antragstellenden Personen und dem Zielland.
Was ist Virtual Councelling?
Bei der virtuellen Beratung (virtual councelling) handelt es sich um eine Online-Beratung für in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten, die an einer freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer interessiert sind. Die Beratung erfolgt online und wird von IOM-Rückkehrberatenden durchgeführt. Die Beratenden von IOM sind aktuell in 23 Ländern ansässig. Sie sprechen die jeweilige Landessprache, informieren über die Situation in den Herkunftsländern sowie über Programme zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration.
Bitte informieren Sie sich auf der Website von Returning from Germany: https://www.returningfromgermany.de/de/page/v-counselling/. In den Flyern zu den Ländern finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten.
Wo kann ich mich melden, wenn ich das Beratungsangebot in Anspruch nehmen möchte und welche Angaben sollte meine Anfrage bestenfalls enthalten?
Für Anfragen schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an rueckkehrberatung(at)drk-leipzig(dot)de.
Zur Anfrage mit Anliegen sind, wenn möglich, folgende zusätzliche Angaben zu integrieren:
- Herkunftsland und/oder Zielland
- aktueller Aufenthaltsstatus
- Um wie viele Personen handelt es sich?
- Sind gültige Reisepapiere vorhanden?
Welche Informationen und Unterlagen bringe ich zu einem Gespräch mit?
Im Erstgespräch soll es in erster Linie um eine Standortbestimmung gehen, wo die aktuelle Situation der ratsuchenden Person besprochen wird, Perspektiven und Optionen diskutiert, Informationen ausgetauscht, Fragen gestellt und gemeinsam weitere Schritte besprochen werden. Ein Antrag auf freiwillige Rückkehr erfolgt in der Regel nicht in der ersten Beratung, sondern kann im weiteren Prozess stattfinden, wenn sich die Person dafür entscheidet und die dafür erforderlichen Dokumente vorhanden sind. Zwecks besseren Überblicks des Falles können ratsuchende Personen, wenn möglich und wenn vorhanden, aber bereits zur ersten Beratung relevante Dokumente mitbringen. Das wären zum Beispiel folgende:
- Dokument des aktuellen Aufenthaltsstatus
- BAMF-Bescheid (falls vorhanden)
- Pass (falls vorhanden oder Information, bei welcher Behörde er hinterlegt ist und ob er noch gültig ist)
- Leistungsbescheid der letzten drei Monate (Sozialamt oder Jobcenter)
- falls aktuell/kürzlich erwerbstätig: Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen (bei kürzlicher Kündigung: Kündigungsschreiben)
Die oben genannten Dokumente (je nach Fall können das auch weitere/andere sein) werden spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine freiwillige Rückkehr benötigt.
Gibt es auch eine Rückkehr-Hotline?
Für Fragen und Auskunft zu verschiedenen Aspekten einer freiwilligen Rückkehr kann alternativ auch die BAMF-Rückkehrhotline in Anspruch genommen und genutzt werden. Unter der Nummer +49 911 943-0 sind dort Mitarbeitende von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 11 Uhr erreichbar.
Sprachen: Deutsch und Englisch